Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma Werner Eulig GmbH Bauunternehmen / Entsorgungsdienste

§ 1 Geltungsbereich
1) Die nachstehenden Geschäftsbedingungen, von denen der Vertragspartner Kenntnis genommen und mit denen er einverstanden ist, gelten für sämtliche Verhältnisse zwischen der Firma Werner Eulig GmbH (nachstehend „W.E. GmbH“ genannt) und dem Vertragspartner, und zwar auch für künftige Vertragsverhältnisse. Der Vertragspartner erkennt durch den Vertragsabschluss die Geltung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen an. Etwaigen Geschäftsbedingungen des Vertragspartners wird seitens der W.E. GmbH bei Vertragsabschluss hiermit widersprochen.
2) Grundlage der Verträge im Baubereich ist die VOB/B in der jeweils neuesten Fassung. Sämtliche Angebote der W.E. GmbH sind bis Vertragsabschluss freibleibend. Eine Festpreisvereinbarung ist nicht getroffen, es sei denn schriftlich.

§ 2 Fristen, Termine, Verzug
1) Ausführungszeiten, -fristen oder -termine sind erst dann verbindlich vereinbart, wenn diese von Firma W.E. GmbH schriftlich bestätigt sind. Kann eine solche Vereinbarung nicht eingehalten werden, ohne dass dies die Firma W.E. GmbH verschuldet hat, verschiebt sich das Ende der Frist bzw. der Termin entsprechend. Höherer Gewalt stehen hoheitliche Maßnahmen, Streik, Aussperrungen, erhebliche Betriebsstörungen aller Art, Behinderung der Verkehrswege gleich.
2) Kein Verzug ohne schriftliche Mahnung. Für von der W.E. GmbH geschuldete Leistungen ist im Falle des Verzuges eine angemessene Nachfrist zu setzten. Eine Kündigung des Vertrages ist schriftlich zu erklären. Die Haftung der W.E. GmbH für einen verschuldeten Verzugsschaden wird der Höhe nach auf maximal 20 % des Wertes der verspäteten oder nicht erbrachten Leistung beschränkt. Dies gilt nicht für Fälle des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit.

§ 3 Zahlungsbedingungen
1) Sämtliche Zahlungen sind sofort nach Rechnungserhalt fällig.
2) Befindet sich der Vertragspartner in Verzug, hat er Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu zahlen.
3) Ein Zurückbehaltungsrecht des Vertragspartners wird der Höhe nach beschränkt auf die tatsächliche Betragshöhe der erforderlichen Aufwendungen.

§ 4 Genehmigungen
1) Der Vertragspartner hat etwaige öffentlich-rechtliche Erlaubnisse (z. B. baurechtliche, straßenrechtliche, wattrechtliche, abfallbeseitigungsrechtliche Genehmigungen) zu beschaffen und der W.E. GmbH vor Durchführung des Auftrages vorzulegen.
2) Im Falle des Widerrufs oder der Rücknahme von Genehmigungen haftet die W.E. GmbH dem Vertragspartner nicht, eigene Zahlungsansprüche bleiben unberührt.

§ 5 Gewährleistung
Die Firma W.E. GmbH haftet auf Schadenersatz nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

§ 6 Besondere Bedingungen
1) Die Baustelle muss für Fahrzeuge oder Maschinen der W.E. GmbH befahrbar sein. Für Schäden durch das Gewicht oder Arbeitsbewegungen der Maschinen an Zufahrtswegen, Rasenflächen oder Gebäuden usw. haftet die W.E. GmbH nur bei eigenem Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, im übrigen wird sie vom Vertragspartner von einer Inanspruchnahme freigestellt.
2) Bei Erdarbeiten:
a) Das Aushub- bzw. Abbruchmaterial muss auf jeder normalen Boden- und Bauschuttdeponie abgelagert werden können und darf keinen umweltschutzrechtlichen Auflagen unterliegen.
b) Unbelasteter Bodenaushub ist sensorisch unauffälliger Boden, dessen Analysewerte unterhalb der ZO-Werte der LAGA-Liste liegen. Die Anteile an Mauerwerks- oder Betonabbruch dürfen maximal 5 % pro LKW-Ladung betragen.
c) Der Nachweis der Unbedenklichkeit des abzufahrenden Materials muss bei Bedarf auf Anforderung kostenlos vor Beginn der Erdarbeit vom Vertragspartner der W.E. GmbH vorgelegt werden.
d) Der Vertragspartner hat von Beginn der Erdarbeiten den Aufgrabeschein, Kanal- und Leitungspläne der W.E. GmbH vorzulegen. Für Schäden wegen fehlerhafter Pläne sowie deren Folgen haftet die W.E. GmbH nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
3) Bei Abbrucharbeiten:
a) Bevor Gebäude und Gebäudeteile abgebrochen werden, muss der Vertragspartner statische Nachweise vorlegen, wonach die Standsicherheit benachbarter Gebäude, Bäume, Leitungen und sonstiger Anlagen nicht beeinträchtigt wird.
b) Der Vertragspartner garantiert, dass vor Beginn der Abbrucharbeiten sämtliche Ver- und Entsorgungsleitungen getrennt und Tankanlagen geleert, gereinigt und ent­gast sind.
c) Abzubrechende Gebäude sind vom Auftraggeber rest­los geräumt, entrümpelt und frei von Asbest zu übergeben.
d) Im Abbruchmaterial dürfen keine Abfälle enthalten sein, die von den Bauabfallsortieranlagen nicht angenommen werden.
e) Unbelasteter Bauschutt ist sortiertes bzw. sortenreines mineralisches Material aus dem Abbruch von Bauwerken. Analysewerte müssen unterhalb der Zuordnungswerte ZO der Richtlinie zur Verwertung von Bauschutt liegen. Die Verunreinigungen durch nicht mineralische Bestandteile dürfen maximal 5 % pro LKW-Ladung betragen.

§ 7 Eigentumsvorbehalt
1) Von W.E. GmbH gelieferte Baustoffe u. a. bleibt bis zur Bezahlung des vereinbarten Vertragspreises ihr Eigentum. Veräußert der Vertragspartner solche Materialien oder werden diese wesentlicher Bestandteil eines Grundstückes eines Dritten, so tritt der Vertragspartner schon jetzt die aus der Weiterveräußerung oder dem Einbau gegen den Dritten oder den, den es angeht entstehende Zahlungsansprüche bis zur Höhe des insoweit bestehenden vereinbarten Zahlungsanspruches der W.E. GmbH mit allen Nebenreichten einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Bauhandwerkersicherungshypotek ab, W.E. GmbH nimmt die Abtretung an.
2) Werden Materialien der W.E. GmbH wesentlicher Bestandteil eines Grundstückes des Vertragspartners, so tritt dieser schon jetzt die aus der gewerbsmäßigen Veräußerung des Grundstückes oder von Grundstücksrechten entstehenden Zahlungsansprüche bis zur Höhe des ver­traglichen Zahlungsanspruches der W.E. GmbH mit allen Nebenrechten an diese ab, diese nimmt die Abtretung an.
3) Der Vertragspartner ermächtigt W.E. GmbH zur Einziehung der abgetretenen Zahlungsansprüche, W.E. GmbH wird hiervon keinen Gebrauch machen, solange der Vertragspartner seinen Zahlungsverpflichtungen, auch gegenüber Dritten, nachkommt. Auf Verlangen von W.E. GmbH hat der Vertragspartner die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen. W.E. GmbH ist ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung auch selbst anzuzeigen.

§ 8 Erfüllungsort / Gerichtsstand
1) Erfüllungsort ist Bremerhaven.
2) Als Gerichtsstand – auch für Urkunden-, Wechsel- und Scheckverfahren – wird in Bremerhaven vereinbart.